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Gesprächssequenzen

Hochkonflikt-Erstkontakt-Skript

Gesprächsskript für Erstgespräche mit hoch konflikthaften Trennungsfamilien — strukturiert die Eskalations-Deeskalation, klärt Aufträge separat und vermeidet Triangulierung von Anfang an.

Format: PDF Version: 1.0 Stand: 2026-06-03 Lizenz: CC BY 4.0 Sprache: DE

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Was meint „hochkonflikt"?

Hochkonflikthafte Familien sind nicht „besonders strittige Familien" — sie haben qualitativ andere Konfliktmuster. Joan Kelly und andere Forschende beschreiben drei Kennzeichen: Erstens Persistenz — Konflikte halten lange nach der Trennung an, oft Jahre. Zweitens Eskalations-Dynamik — kleine Anlässe (Termin verschoben, Geschenk vergessen) lösen heftige Reaktionen aus, die in keinem Verhältnis zum Anlass stehen. Drittens Triangulierung von Kindern — Kinder werden Botenkinder, Spione, Verbündete oder Gegner; sie geraten zwischen die Eltern und tragen dauerhaften Schaden davon.

Die Forschungslage (Kelly & Emery 2003; aktuelle Scoping Review 2025; PMC-Studien zu PTSD-Risiken) ist klar: Nicht die Trennung an sich, sondern die Konfliktintensität nach der Trennung ist der primäre Schadensfaktor für Kinder. Trennungskinder in einvernehmlich getrennten Familien zeigen kaum erhöhte Belastung; Kinder in hochkonflikthaft getrennten Familien zeigen deutlich erhöhte Raten von Angst, Depression, Verhaltensauffälligkeiten und in schweren Fällen posttraumatischen Symptomen.

Daraus folgt für die Beratung: Das primäre Ziel ist nicht die Versöhnung der Eltern (oft unrealistisch), sondern die Eskalations-Reduktion und die Herausnahme der Kinder aus dem Konflikt („out of the middle" nach Kelly). Das hat Folgen für das Setting im Erstkontakt — und genau darum geht es in dieser Vorlage.

Inhalt: Telefonat-Vorlage · Vor dem Termin klären · Erstkontakt-Setting (gemeinsam oder getrennt?) · Pflicht-Screening Sicherheit und Kindeswohl · Rechtlicher Rahmen kompakt · Abschluss mit klaren Vereinbarungen · Sechs schwierige Situationen · FAQ · Druckhinweis · Praxis-Pocket · Quellen.

Abgrenzung Berater:in / Gutachter:in / Mediator:in: Diese Vorlage ist für Beratung gedacht. Beratung ist nicht Gutachten — es werden keine Empfehlungen für Sorgerechts- oder Umgangs-Entscheidungen abgegeben. Beratung ist auch nicht Mediation — bei nachgewiesener häuslicher Gewalt ist Mediation grundsätzlich kontraindiziert. Die Rollenklärung gehört ans Anfang des Erstkontakts (siehe Sektion 5).

1. Das Telefonat — Erstkontakt vor dem Erstkontakt

Im Hochkonflikt-Setting beginnt die Arbeit oft am Telefon — und entscheidet sich dort schon vieles. Wer anruft, was die Person über das Setting sagt, wie sie auf strukturierte Rückfragen reagiert, ist diagnostisch hochwertvoll. Plane für das Telefonat 15 bis 25 Minuten ein — kürzer geht selten, länger ist meist Beratung am Telefon, die nicht abgerechnet ist und nicht dokumentiert wird.

Strukturvorschlag für das Telefonat.

Phase 1 — Wer ruft an? (3 Min)

Name notieren. Rolle in der Familie (Vater, Mutter, Großeltern, neue Partner:in, anderer Elternteil). Wie kam die Person auf die Praxis? (Empfehlung von wem? Gerichtlich angeordnet?)

Phase 2 — Was ist die Situation? (5–7 Min)

„Können Sie mir in zwei, drei Sätzen sagen, worum es geht?" — knapp halten. Aktiv strukturieren: „Wie alt sind die Kinder? Wie lange ist die Trennung her? Was ist gerade die akute Spitze?"

Phase 3 — Rolle und Auftrag klären (5 Min)

„Ich bin Berater:in, keine Mediator:in und keine Gutachter:in. Das heißt: Ich bin auf einer Seite — auf Ihrer. Ich kann nicht für den anderen Elternteil entscheiden und ich kann keine Stellungnahme an ein Gericht abgeben. Ist das so für Sie passend?"

Wenn die Person eine Stellungnahme oder ein Sorgerechtsgutachten erwartet: weiterleiten an Familiengerichtshilfe oder zertifizierte Gutachter:in. Diese Klärung am Telefon erspart einen halben verlorenen Erstkontakt.

Phase 4 — Sicherheits-Screening (3 Min)

Direkt, sachlich: „Bevor wir einen Termin machen — gibt es körperliche Gewalt in der Vergangenheit oder Gegenwart? Stalking? Bedrohungen? Aktuell oder in der Trennungsphase?" Wenn ja: Mediation/gemeinsame Settings sind kontraindiziert (siehe Sektion 3). Akute Gefährdung → Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (08000 116 016), Polizei (110), Frauenhaus.

Phase 5 — Setting und Termin (3 Min)

„Mein Angebot wäre: Sie kommen zuerst allein zu einem Erstgespräch. Wir klären gemeinsam, was Sie brauchen und wie wir vorgehen. Erst danach entscheiden wir, ob und wie der andere Elternteil einbezogen wird." — Termin vereinbaren. Honorar offen ansprechen. Hinweis auf Beratungsvertrag und DSGVO-Einwilligung beim ersten Termin.

Anpassen: Bei akut emotional aufgewühlten Anrufer:innen Phase 2 verkürzen — nicht in die Geschichte einsteigen, sondern Setting klären. „Ich höre, dass viel los ist. Lassen Sie uns das im Termin in Ruhe besprechen. Heute klären wir, ob wir gut zusammenarbeiten können."


2. Vor dem Termin — Was geklärt sein muss

Bevor die Person den Raum betritt, sollten Sie drei Dinge geprüft haben.

Rolle und Auftraggeber:in. Wer hat die Beratung initiiert? Bei freiwilliger Beratung ist der/die Anrufer:in Auftraggeber:in. Bei Beratung im Kontext einer Auflage des Familiengerichts oder als Mitwirkung nach § 36 SGB VIII (Hilfeplan) ist die formale Auftraggeberin das Jugendamt oder das Gericht — die Familie ist Klient:in. Diese Differenz ist im Vertrag zu klären.

Bestehende Verfahren und Beschlüsse. Gibt es ein laufendes familiengerichtliches Verfahren? Existieren bereits Sorgerechts- oder Umgangsentscheidungen? Gibt es ein Verfahren nach § 8a SGB VIII (Kindeswohlgefährdung)? Sind andere Stellen beteiligt (Jugendamt, Verfahrensbeistand, Familiengerichtshilfe)? Die Person fragen, sich Kopien bringen lassen, eigene Notiz.

Eigene Grenzen. Habe ich die Qualifikation für diesen Fall? Hochkonflikt-Beratung erfordert spezifische Kompetenzen (systemische Trennungsberatung, Kinderschutz-Vorbildung). Bei akuter Gewalt: nicht selbst beraten, sondern an Frauen-/Männer-Beratungsstelle, Frauenhaus, Spezialberatung verweisen. Bei psychisch hoch belasteten Elternteilen: ggf. Co-Beratung mit Psychotherapeut:in.

Was vor dem Termin schriftlich vorbereitet ist.

  • Beratungsvertrag mit klarer Rollenbeschreibung („Beratung, nicht Mediation, nicht Gutachten")
  • DSGVO-Einwilligung mit explizitem Hinweis: „Im Falle gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung kann nach § 4 KKG Information ans Jugendamt erfolgen — gestuftes Vorgehen, nach Möglichkeit mit Einbeziehung der Eltern."
  • Honorar-Information mit Hinweis auf Ausfallhonorar
  • Eigene Verfahrensbeschreibung in einer halben Seite („So arbeite ich") — kann zum Erstgespräch mitgegeben werden


3. Setting-Entscheidung — Gemeinsam oder getrennt?

Die wichtigste Setting-Entscheidung im Hochkonflikt-Erstkontakt: Wer sitzt im Raum?

Standardempfehlung: getrennte Erstgespräche. Es gibt gute fachliche Gründe, im Hochkonflikt-Setting nicht mit beiden Elternteilen gemeinsam zu starten. Im gemeinsamen Setting beginnt der Beziehungsstreit innerhalb der ersten zehn Minuten von neuem; das Erstgespräch wird zum öffentlichen Schlagabtausch; die Berater:in muss Schiedsrichter:in spielen und verliert dabei sofort die Beratungsbeziehung zu mindestens einem der Beteiligten.

Daher: Zwei separate Erstgespräche, dann eine fundierte Entscheidung über das weitere Setting. Das kostet mehr Zeit, ist aber meist die einzige Möglichkeit, eine tragfähige Beratungsbeziehung zu beiden Elternteilen aufzubauen.

Ausnahme: Wenn beide Elternteile bereits in Mediation oder Familienhilfe waren und einen niedrigschwelligen Beratungs-Reset suchen, kann ein gemeinsames Erstgespräch funktionieren — mit klarer Eingangs-Regel (keine Vorwürfe, keine alten Geschichten, nur Gegenwart und Zukunft). Setting nach 15 Minuten überprüfen.

Kontraindikationen für gemeinsame Settings (auch nach getrennten Erstgesprächen):

  • Nachgewiesene oder nachvollziehbar geschilderte häusliche Gewalt
  • Stalking, Bedrohung, Annäherungsverbot
  • Massive Asymmetrie in Macht und Sprachfähigkeit
  • Eine Partei in massiver psychischer Krise (akut, nicht stabilisiert)
  • Eine Partei in akuter Suchterkrankung
  • Vorhandenes Gewaltschutzverfahren

Bei Vorliegen einer dieser Konstellationen: ausschließlich getrennte Settings. Bei Gewalt zusätzlich Verweis auf spezialisierte Beratungsstellen (Frauenhaus, Männerhilfetelefon, fachspezifische Gewaltberatung).

Kinder im Erstgespräch — fast nie. Im Erstkontakt mit den Eltern werden Kinder grundsätzlich nicht einbezogen. Wenn Kinder gehört werden sollen, dann in einem separaten Setting, zu einem späteren Zeitpunkt, mit altersgemäßer Vorbereitung. Kinder ins Erstgespräch zu holen bedeutet, sie zum Konflikt-Material zu machen — das verletzt das „out of the middle"-Prinzip.


4. Pflicht-Screening — Sicherheit und Kindeswohl

In jedem Hochkonflikt-Erstkontakt gehört ein strukturiertes Screening dazu. Es ist nicht Verhör, sondern Sorgfaltspflicht. Klient:innen verstehen das, wenn es als solches eingeführt wird.

Einleitung des Screenings. „Bevor wir tiefer einsteigen, gehe ich kurz einige Fragen mit Ihnen durch, die ich in solchen Beratungen standardmäßig stelle. Es geht um die Sicherheit aller Beteiligten — Sie, der andere Elternteil und vor allem die Kinder. Ist das in Ordnung?"

Screening-Block A — Häusliche Gewalt.

  • „Gab oder gibt es körperliche Auseinandersetzungen?"
  • „Wer hat angefangen, wer eskaliert?"
  • „Waren die Kinder dabei oder haben sie es mitbekommen?"
  • „Gibt es Polizei-Einsätze, ärztliche Atteste, Anzeigen?"
  • „Aktuell oder vor der Trennung?"

Screening-Block B — Psychische Belastung.

  • „Gibt es bei Ihnen oder dem anderen Elternteil aktuelle psychische Erkrankungen, in Behandlung oder unbehandelt?"
  • „Substanzkonsum — Alkohol, Medikamente, andere Substanzen?"
  • „Suizidale Gedanken — bei Ihnen, beim anderen Elternteil, in der Vergangenheit oder aktuell?"

Screening-Block C — Kindeswohl.

  • „Wie geht es den Kindern im Moment? Schule, Schlaf, Essen, Verhalten?"
  • „Erleben die Kinder die Konflikte direkt mit? Werden sie als Boten eingesetzt?"
  • „Hat ein Kind eine Aussage gemacht über Gewalt, Vernachlässigung, sexuelle Übergriffe?"
  • „Gibt es Stellungnahmen von Kita, Schule, Hausärzt:in?"

Was bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung zu tun ist. § 8a SGB VIII verpflichtet bei „gewichtigen Anhaltspunkten" zur Gefährdungseinschätzung. Berater:innen, die unter § 4 KKG fallen (alle Berufsgeheimnisträger:innen, die in der Familie arbeiten), haben ein Beratungsrecht mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft (insoFa). Das gestufte Vorgehen:

1. Eigene Einschätzung dokumentieren

2. Beratung mit insoFa (anonymisiert möglich)

3. Versuch, die Eltern in die Gefährdungs-Abwendung einzubinden

4. Bei Versagen oder Akut-Gefährdung: Information ans Jugendamt

5. Akute Gefährdung: parallel Polizei, ärztlicher Bereitschaftsdienst

Diese Stufung ist im Beratungsvertrag transparent zu machen. Eltern haben ein Recht zu wissen, was passiert, wenn ein Kindeswohl-Verdacht aufkommt.


5. Rechtlicher Rahmen kompakt

Der rechtliche Rahmen ist im Hochkonflikt-Setting Teil des Handwerks. Drei Bereiche müssen Berater:innen kennen — die Details müssen sie nicht aus dem Kopf wissen, aber die Logik schon.

§ 8a SGB VIII — Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für Gefährdung gestuftes Vorgehen mit insoFa. Gilt direkt für Träger der Jugendhilfe und für alle, die im Kontext öffentlicher Jugendhilfe arbeiten. Freie Berater:innen sind über § 4 KKG eingebunden.

§ 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz). Berufsgeheimnisträger:innen (auch freie Berater:innen) haben ein Beratungsrecht mit insoFa und ein abgestuftes Befugnis-Recht zur Information ans Jugendamt — nach Möglichkeit unter Einbeziehung der Eltern.

§ 1684 BGB — Umgangsrecht. Beide Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Im Erstkontakt erfassen: bestehende Umgangs-Regelungen, Umgangs-Verweigerungen, Übergaberegelungen.

§ 1666 BGB — Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung. Wenn das Familiengericht in der Familie tätig wird (Sorgerechtsentzug, Ergänzungspfleger:in, Verfahrensbeistand), ist die Beratungs-Rolle anders zu definieren als bei freiwilliger Beratung.

§ 203 StGB — Schweigepflicht. Bei approbierten Berufsgruppen strafrechtlich geschützt; bei freien Berater:innen vertraglich. Bei rechtfertigendem Notstand (§ 34 StGB) — akute Eigen- oder Fremdgefährdung — Durchbrechung erlaubt, Güterabwägung dokumentieren.

Rollenklärung im Vertrag. Spätestens im Beratungsvertrag, idealerweise schon am Telefon, klären:

  • Beratung — Berater:in arbeitet mit einer oder beiden Parteien, hat keine Stellungnahmebefugnis ans Gericht, gibt keine Empfehlung über Sorgerecht.
  • Mediation — Mediator:in vermittelt zwischen beiden Parteien, ist neutral, hat eigene Mediations-Ausbildung. Bei Gewalt kontraindiziert.
  • Begleiteter Umgang — eigene Fachstelle, oft beim Jugendamt verankert.
  • Familiengerichtshilfe / Verfahrensbeistand — vom Gericht bestellt, gibt Stellungnahmen ab.
  • Gutachten — beauftragt vom Gericht, eigene Qualifikation, strenge formale Regeln.

Wer die Rolle vermischt, schadet allen Beteiligten — und sich selbst, denn die Berufshaftpflicht greift bei Rollenüberschreitung oft nicht.


6. Abschluss mit klaren Vereinbarungen

Am Ende des Erstkontakts müssen drei Dinge schwarz auf weiß stehen — sonst kommt es in Folgekontakten zu Missverständnissen, die im Hochkonflikt-Setting schnell eskalieren.

1. Was ist mein Auftrag? Konkret in einem Satz formuliert, vom Auftraggeber:in mündlich oder schriftlich bestätigt. Beispiel: „Sie möchten, dass ich Sie über die nächsten drei Monate dabei begleite, kommunikative Strategien für die Übergabe-Situationen zu entwickeln."

2. Was sind die Regeln der Zusammenarbeit?

  • Wer wird informiert (Jugendamt, Anwält:in)?
  • Wann darf der/die andere Elternteil etwas erfahren?
  • Wie gehen wir mit Aussagen über das Kind oder den anderen Elternteil um?
  • Was passiert, wenn Sie zu zweit (mit dem anderen Elternteil) kommen wollen?
  • Was passiert bei Drohung, Gewalt, akuter Eskalation?

3. Wie geht es konkret weiter?

  • Wann ist der nächste Termin?
  • Was tun Sie bis dahin? (kleiner, machbarer Beobachtungs-Auftrag)
  • Was tun Sie im Notfall? (Krisennummern, eigene Erreichbarkeit, Klärung der Grenzen)

Anpassen: Diese drei Punkte als kurze schriftliche Notiz dem/der Klient:in mitgeben. Verhindert spätere „Das haben Sie nicht gesagt"-Debatten. Bei Eingebundenen-Auftrag (Jugendamt) Kopie an die Auftraggeber-Stelle senden.


Sechs typische schwierige Situationen

Situation 1 — Beide Elternteile rufen unabhängig voneinander an

Beide wissen nichts voneinander und beide wollen Beratung. Empfehlung: Eine Person beraten, die andere weiterverweisen. „Ich bin schon im Gespräch mit dem anderen Elternteil — aus fachlicher Sorgfalt kann ich nicht beide beraten. Ich verweise Sie an [Kolleg:in / Beratungsstelle]." Eigene Beratungsbeziehung bleibt klar, keine Loyalitätskonflikte.

Situation 2 — Die Klient:in will eine Stellungnahme für das Gericht

„Können Sie aufschreiben, was ich Ihnen erzählt habe, damit ich das vor Gericht zeige?" — Nein. Beratungs-Vertraulichkeit und Gerichtsstellungnahmen schließen sich aus. Klar erklären: „Ich bin nicht Gutachter:in. Für eine Stellungnahme an das Gericht müssten Sie sich an die Familiengerichtshilfe wenden — oder das Gericht bestellt einen Gutachter:in." Im Zweifel die Mandantin auf den eigenen Vertrag und die Rollenklärung verweisen.

Situation 3 — Der/die andere Elternteil ruft direkt in der Praxis an und beschwert sich

Geschehen häufig. Standardantwort: „Ich kann keine Auskunft geben, ob jemand bei mir in Beratung ist. Wenn Sie selbst ein Beratungsanliegen haben, kann ich Ihnen Kolleg:innen empfehlen." Schweigepflicht beachten. Vorfall der/dem eigenen Klient:in beim nächsten Termin transparent machen.

Situation 4 — Klient:in macht massive Vorwürfe gegen den anderen Elternteil

„Er/sie missbraucht das Kind / schlägt das Kind / ist drogenabhängig …" Schritte: (1) anhören, validieren, nicht relativieren („Das klingt belastend"); (2) nachfragen — was beobachten Sie konkret, woher wissen Sie das, wer weiß noch davon; (3) Pflicht-Screening zu Kindeswohl; (4) gemeinsam mit Klient:in besprechen, ob/wie Jugendamt oder insoFa einzubeziehen ist; (5) bei plausiblen Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung gestuftes Vorgehen nach § 8a SGB VIII / § 4 KKG. Niemals Vorwürfe ungeprüft als Tatsachen in die eigene Doku übernehmen — „Klient:in berichtet, dass …" formulieren.

Situation 5 — Klient:in droht, sich oder dem Kind etwas anzutun

Akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Sofort: (1) Tempo herausnehmen, präsent bleiben; (2) konkret nachfragen — Plan, Mittel, Zeitpunkt; (3) Rahmen für Schweigepflicht-Durchbrechung nach § 34 StGB erklären; (4) wenn Selbstgefährdung: ärztlicher Bereitschaftsdienst (116 117), bei akuter Suizidalität Notruf (112) oder psychiatrische Notaufnahme; (5) wenn Kindesgefährdung: parallel insoFa, Jugendamt, im Akutfall Polizei (110). Anschließend Supervision.

Situation 6 — Klient:in will Tonaufnahme machen oder Mail-Verkehr offenlegen

Heimliche Aufnahmen sind in Deutschland strafbar (§ 201 StGB); offene Aufnahmen mit Einverständnis sind in Ordnung. Wenn Klient:in eigene Aufnahmen / Mails mitbringt, die belastendes Material enthalten — keine Übernahme ohne Reflexion. Mail-Verkehr ist Persönlichkeitsrecht des anderen Elternteils — Beratung sollte nicht zur Beweis-Verarbeitungsstelle werden. Sinnvoll: Inhalt anhören, nicht in die Akte übernehmen.


FAQ — Sechs zentrale Fragen aus der Praxis

1. Was, wenn der eine Elternteil sagt, der andere sei „böswillig" oder „manipulativ"?

In Hochkonflikt-Familien wird der jeweils andere Elternteil oft als „der/die Manipulative" beschrieben. Diese Etikettierung ist diagnostisch wertlos — es geht nicht um Schuldzuweisung, sondern um die Beziehungsdynamik. Vorsichtig: „Was beschreiben Sie da konkret? Wann ist es zum letzten Mal so gewesen?" — die Erzählung verlangsamen, ohne zu pathologisieren.

2. Soll ich mich an gerichtliche Beschlüsse halten oder eigenes Urteil fällen?

Gerichtliche Beschlüsse sind verbindlich. Wer sich in der Beratung über sie hinwegsetzt — etwa eine Klient:in ermutigt, einen Umgangsbeschluss zu verweigern — gerät auf Glatteis. Strittige Beschlüsse müssen über den Rechtsweg geändert werden, nicht über die Beratung. Eigene fachliche Einschätzung kann in einer separaten Stellungnahme an Mandant:in einfließen, nicht ans Gericht.

3. Was, wenn beide Eltern formal das Sorgerecht haben, aber nur einer in Beratung ist?

Bei gemeinsamem Sorgerecht ist für Entscheidungen von erheblicher Bedeutung (Therapie von Kindern, Schulwechsel) Einigkeit beider Eltern erforderlich. Beratung der Eltern selbst fällt nicht darunter. Wenn das Kind im Erstkontakt einbezogen werden soll, brauchen Sie die Einwilligung beider sorgeberechtigten Eltern — sonst nicht beginnen.

4. Was tun, wenn ich merke, dass mir der Fall „zu viel" ist?

Häufig im Hochkonflikt-Bereich. Optionen: Supervision suchen; Co-Beratung mit erfahrener Kolleg:in; Weitervermittlung an Spezial-Beratungsstelle (z.B. Bundeskonferenz für Erziehungsberatung — bke). Niemals selbst weiterwurschteln und sich erschöpfen — Hochkonflikt-Klientel überfordert systematisch, das ist nicht persönliches Versagen.

5. Wie dokumentiere ich im Hochkonflikt-Setting?

Faktisch, datierbar, beobachtbar. Aussagen der Klient:in immer als solche markieren („Klient:in berichtet, dass …"), nicht als Tatsachen. Bewertungen vermeiden. Eigene Hypothesen separat. Im Falle einer späteren gerichtlichen Beauftragung können Akten angefordert werden — was drinsteht, ist dann sichtbar. Aufbewahrungsfrist je nach Berufsstand (für freie Berater:innen häufig 3 Jahre nach Beratungsende, bei Heilberufen 10 Jahre).

6. Was tun, wenn ich am Ende eines Erstkontakts denke, dass eine der Klient:innen lügt?

Im Hochkonflikt-Setting ist die Wahrheits-Annahme nicht das Werkzeug. Erzählungen sind Konstruktionen — beide Seiten haben oft ein in sich konsistentes, deutlich anderes Bild der Familie. Berater:innen müssen das nicht entscheiden. Sie können mit beiden Versionen arbeiten, ohne eine für „die Wahrheit" zu halten. Bei Verdacht auf falsche Anschuldigung gegen den anderen Elternteil (insbesondere im Kontext von sexuellem Missbrauch): Supervision, ggf. an Spezial-Beratung verweisen.


Telefonat-Pocket zum Mitnehmen

Die folgenden Seiten enthalten ausdruckbares Material für den telefonischen Erstkontakt. Sie können diese Seiten neben den Apparat legen und während des Telefonats Stichwörter eintragen.

  • Seite 1 — Telefonat-Skript mit Notiz-Linien für die fünf Phasen.
  • Seite 2 — Checkliste „Vor dem Termin" und Krisen-/Beratungsstellen-Übersicht (Stand 2026).
  • Die Erläuterungen zu jedem Punkt finden Sie auf den vorhergehenden Seiten.

Telefonat-Erstkontakt — Skript-Bogen

1. Wer ruft an?

Name / Rolle in der Familie / Wie auf Praxis gekommen?

2. Was ist die Situation?

Worum geht es? Alter der Kinder? Trennung seit wann? Akute Spitze?

3. Rolle / Auftrag

  • ☐ Erwartung: freie Beratung
  • ☐ Erwartung: Mediation
  • ☐ Erwartung: Gutachten / Stellungnahme
  • ☐ Auftrag von Jugendamt / Gericht?

Rollen-Klärung erfolgt: „Ich bin Berater:in, keine Mediator:in, keine Gutachter:in. Ich bin auf Ihrer Seite."

4. Sicherheits-Screening — Pflicht

  • ☐ Körperliche Gewalt (Vergangenheit / Gegenwart)?
  • ☐ Stalking, Bedrohung, Annäherungsverbot?
  • ☐ Suizidale Gedanken bei einem Elternteil?
  • ☐ Substanz-/Suchtproblem?
  • ☐ Hinweise auf Kindeswohlgefährdung?

Bei Gewalt: KEIN gemeinsames Setting. Verweis an Frauen-/Männerhilfe siehe Seite 2.

5. Termin und Vereinbarung

Termin / Setting (Einzel / getrennt zuerst) / Honorar / Vertrags-Hinweis

Vor dem Termin & Krisen-Liste

Vor dem Termin — was geklärt sein muss

  • ☐ Auftraggeber:in geklärt (freiwillig / Jugendamt / Gericht)?
  • ☐ Bestehende familiengerichtliche Beschlüsse erfasst?
  • ☐ Andere Stellen beteiligt (Verfahrensbeistand, Familiengerichtshilfe)?
  • ☐ Eigene Qualifikation passt zum Fall?
  • ☐ Beratungsvertrag mit Rollenklärung vorbereitet?
  • ☐ DSGVO-Einwilligung mit Hinweis auf § 4 KKG vorbereitet?
  • ☐ Supervision / insoFa-Kontakt notiert?

Krisen- und Beratungsstellen (Stand 2026)

  • Notruf (Polizei) 110
  • Notruf (Rettungsdienst / Feuerwehr) 112
  • Ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen 08000 116 016
  • Männerhilfetelefon „Gewalt an Männern" 0800 123 9900
  • Nummer gegen Kummer (Kinder & Jugendliche) 116 111
  • Elterntelefon (Nummer gegen Kummer) 0800 111 0 550
  • Hilfetelefon Sexueller Missbrauch 0800 22 55 530
  • Telefonseelsorge 0800 111 0 111
  • Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke) bke.de
  • Lokales Jugendamt — Allgemeiner Sozialer Dienst — eintragen —
  • Insoweit erfahrene Fachkraft (insoFa) — eigene — eintragen —

Eigene Notizen


Quellen und weiterführende Literatur

  • Kelly, Joan B. & Emery, Robert E. (2003): Children's Adjustment Following Divorce — Risk and Resilience Perspectives. Family Relations 52(4). Grundlegende Übersicht zu Risiko-/Schutzfaktoren bei Trennungskindern.
  • Kelly, Joan B. (2007): Children's Living Arrangements following Separation and Divorce. Empirie zu Betreuungsregelungen.
  • PMC (2022): Healing the Separation in High-Conflict Post-divorce Co-parenting. Peer-reviewed; aktueller Interventions-Überblick.
  • PMC: Parental Conflicts and Posttraumatic Stress of Children in High-Conflict Divorce Families. Forschung zu PTSD-Risiken.
  • Tandfonline (2025): Interventions in High-Conflict Divorces/Separations from Children's Perspective — Scoping Review. Aktueller Forschungsstand.
  • § 8a SGB VIII — Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung; gestuftes Vorgehen mit insoweit erfahrener Fachkraft (gesetze-im-internet.de).
  • § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz) — Befugnis und Stufen für Berufsgeheimnisträger:innen.
  • § 1684 BGB — Umgangsrecht beider Eltern; im Erstkontakt erfassen.
  • § 1666 BGB — familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung.
  • § 203 StGB — strafrechtlich geschützte Schweigepflicht (abschließend aufgezählte Berufsgruppen).
  • § 34 StGB — rechtfertigender Notstand als Grundlage für Schweigepflicht-Durchbrechung bei akuter Gefährdung.
  • § 201 StGB — Strafbarkeit heimlicher Tonaufnahmen.
  • Bayerisches Landesjugendamt (2022): Fachliche Empfehlungen § 8a SGB VIII. Verfahrensstandards Kindeswohlgefährdung (blja.bayern.de).
  • Bundeskonferenz für Erziehungsberatung (bke): Kindesschutz und Beratung. Praxishandreichung; bke.de.
  • Fachstelle Kinderschutz: Verfahren nach § 8a SGB VIII — operative Schrittfolge (fachstelle-kinderschutz.de).
  • DGSF: Verbandsposition zur SGB-VIII-Reform und zu Familien-, Jugend- und Sozialpolitischem (dgsf.org).
  • DGSF (2003): Distanzierung der DGSF von Familienaufstellungen nach Hellinger — verbindlich für Mitglieder. Hellinger-/Aufstellungsmethoden im Hochkonflikt-Setting fachlich nicht vertretbar.

Stand der Quellen 2026-06-03. Diese Vorlage ist KEIN Ersatz für eine Fachausbildung in Hochkonflikt-Familienarbeit. Fortbildungen u.a. bei DGSF, bke und in regionalen Familienberatungs-Instituten.

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