Schweigepflicht & Einwilligung - GenoEasy

Schweigepflicht & Einwilligung

Was darf ins Genogramm, wenn Drittpersonen genannt werden, die nicht selbst Klient sind?

Ein Genogramm enthält nie nur Daten der Klient:in. Es enthält Daten von Eltern, Geschwistern, Großeltern, Partner:innen, Kindern — die alle nicht zugestimmt haben, dass über sie gesprochen wird. Das ist methodisch unvermeidlich und rechtlich heikel.

Wer-darf-was-Matrix mit Klient, Drittpersonen und Akteneintrag
Wer-darf-was-Matrix — Schweigepflicht in der Praxis.

Schweigepflicht

Therapeut:innen, Ärzt:innen, Berater:innen unterliegen der Schweigepflicht nach §203 StGB. Das gilt für alle Informationen, die ihnen in beruflicher Eigenschaft anvertraut werden — auch für Informationen über Drittpersonen, die im Rahmen der Arbeit mit der Klient:in genannt werden.

Die Schweigepflicht schützt die Klient:in. Sie verbietet nicht, dass Drittinformationen aufgenommen werden — sie verbietet, dass diese Informationen weitergegeben werden. Das Genogramm bleibt in der Akte, nicht in der Konversation außerhalb.

Vierstufiger Einwilligungs-Workflow von Aufklärung bis Unterschrift
Einwilligungs-Workflow — von der Aufklärung bis zur Unterschrift.

Einwilligung von Drittpersonen

Rechtlich sauber wäre, von jeder im Genogramm genannten Person eine eigene Einwilligung einzuholen. In der Praxis ist das fast nie möglich — und meistens auch nicht nötig:

Pseudonymisierungs-Vergleich Original versus anonymisierte Variante
Pseudonymisierung — Original intern, anonymisiert für Supervision.
  • Akteneintrag: Daten in der eigenen Patient:innen-Akte sind durch die Schweigepflicht ausreichend geschützt. Hier ist keine Einzeleinwilligung nötig.
  • Pseudonymisierung: bei Veröffentlichung, Supervision oder Forschung sind Initialen statt Namen, geänderte Geburtsdaten und veränderte Berufe Standard.
  • Weitergabe: jede Weitergabe an Dritte — auch an Mit-Therapeut:innen ohne Schweigepflicht-Entbindung — verlangt eine eigene Rechtsgrundlage.

Privatnotizen — Skizzen, die nicht in die Akte gehen — sind rechtlich weniger streng geregelt, sollten aber genauso sorgfältig behandelt werden.

Disclaimer

Die hier dargestellten Linien sind die Praxisstandards der meisten Berufsordnungen — sie ersetzen keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten, insbesondere im Umgang mit Akten gegenüber Behörden, Gerichten oder Versicherungen: spezialisierte:n Anwält:in konsultieren.

Die saubere Linie in der Praxis lautet: Drittinformationen ja, Pseudonymisierung wo immer möglich, Weitergabe nie ohne Rechtsgrundlage. Wer sich an diese drei Punkte hält, kommt fast immer ohne Komplikationen aus.


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