Ein Genogramm enthält fast alles, was die DSGVO als „besondere Kategorien personenbezogener Daten" einstuft: Gesundheit, Familienverhältnisse, manchmal sexuelle Orientierung, religiöse oder ethnische Zugehörigkeit. Das hat Konsequenzen, die in der Beratungspraxis oft unterschätzt werden.
Rechtliche Einordnung
Nach Art. 9 DSGVO sind Daten zur Gesundheit, zur sexuellen Orientierung, zu religiösen Überzeugungen und zur ethnischen Herkunft besonders geschützt. Die Verarbeitung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig — in der Beratungs- und Therapiepraxis fast immer auf Grundlage der ausdrücklichen Einwilligung der Klient:in.
Die Einwilligung muss informiert, freiwillig und dokumentiert sein. Eine pauschale Behandlungsvereinbarung reicht in der Regel nicht — die Erstellung eines Genogramms gehört ausdrücklich erwähnt, idealerweise mit Hinweis auf Speicherort und Aufbewahrungsdauer.
Speicherung
Wo das Genogramm liegt, ist nicht egal. Konkret:
- Lokal verschlüsselt: Standard für die Beratungspraxis. AES-256 ist Stand der Technik.
- Cloud: nur mit AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) und ausdrücklicher Einwilligung der Klient:in. Häufig vermeidbar.
- Sharing: Versand per unverschlüsselter E-Mail ist datenschutzrechtlich problematisch. Verschlüsselte Dateien mit separat übermitteltem Passwort sind Pflicht.
Die Aufbewahrungspflicht richtet sich nach der jeweiligen Berufsordnung: Psychotherapie 10 Jahre nach BO, Soziale Arbeit nach den Vorgaben des Trägers, ärztliche Tätigkeit nach den landesrechtlichen Heilberufegesetzen. Nach Ablauf: sichere Vernichtung, nicht nur Löschen.
Disclaimer
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Datenschutzrecht ist im Detail komplex und ändert sich. Im Zweifelsfall: Datenschutzbeauftragte:n oder spezialisierte:n Berater:in konsultieren — gerade vor der Einführung neuer Tools oder Cloud-Lösungen.
Die gute Nachricht: Wer lokal verschlüsselt arbeitet, klare Einwilligungen einholt und Aufbewahrungsfristen einhält, ist datenschutzrechtlich auf der sicheren Seite — auch ohne Spezialwissen.